Städtepartnerschaftsverein Marl-Creil-Pendle Wir öffnen Fenster für Europa

Satzung und Beitrittserklärung des Vereins

Satzung des Städtepartnerschafts-Vereins Marl-Creil-Pendle e.V.
Eingetragen beim Amtsgericht Marl unter VR 353

Beschlossen am 18. August 2021

§ 1 – Gründung, Name und Sitz, Funktionen

Der am 23.01.1976 gegründete „Verein für europäische Verständigung: Städtepartnerschaft Marl-Creil e.V.“ ist mit der Erweiterung im Vereinsregister eingetragen; er führt den Namen „Verein für europäische Verständigung: Städtepartnerschaft Marl-Creil-Pendle e.V.“ und hat seinen Sitz in Marl. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

1.    Der Verein pflegt die Städtepartnerschaft Marl-Creil-Pendle im Rahmen der europäischen Verständigung.

2.    Als Träger der Städtepartnerschaft auf gemeindlicher Ebene schafft er private Kontakte, organisiert Begegnungen – auch solche von Vereinen und Organisationen – und betreibt Jugendaustausch. Er ist Träger der Jugendhilfe.

3.    Der Verein fördert Maßnahmen, die zum Erlernen bzw. zur Vertiefung der englischen und französischen Sprache führen. Über die Höhe etwaiger Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4.    Durch Pflege der Städtepartnerschaft verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Emblem

Das Emblem des Vereins ist das Partnerschaftsschild (s. Anlage). Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

2.    Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.

3.    Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt (der dem Vorstand schriftlich bis zum 15.11. eines Kalenderjahres mitzuteilen ist) und c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz mehrmaliger Mahnung zwei Jahre lang nicht gezahlt wurde. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 – Rechte und Pflichten

1.    Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Juristische Personen oder Personengemeinschaften geben ihre Stimme durch einen bevollmächtigten Vertreter/-in ab. 

2.    Die Vereinsarbeit wird durch öffentliche Zuschüsse und private Spenden finanziert. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der jeweilige Beschluss der Mitgliederversammlung ist Bestandteil dieser Satzung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.    Aus Mitteln des Vereins erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.    Finanziell gefördert werden ausschließlich nur solche Veranstaltungen, die vom Vereinsvorstand als förderungswürdig angesehen werden.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    dem Vorstand: dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, den StellvertreterInnen, den GeschäftsführerInnen, den Kassenverwaltern, den SchriftführerInnen, den Ehrenmitgliedern und den gewählten BeisitzerInnen.

c)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den GeschäftsführerInnen, den Kassenverwaltern und den SchriftführerInnen.

d)    Zeichnungsberechtigt sind der Kassenverwalter bzw. sein/e VertreterIn gemeinsam mit einem der Vorsitzenden oder einem der GeschäftsführerInnen.

e)    Die laufenden Kassengeschäfte und das Einziehen der Mitgliedsbeiträge per online-Banking werden selbstständig vom Kassenverwalter bzw. von seinem Vertreter in Sinne einer satzungsgemäßen Vereinsführung durchgeführt. 

f)    Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; dies gilt auch für die Kassenprüfer. Nach erneuter Wiederwahl soll ein Wechsel erfolgen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden; sie müssen eine Begründung enthalten.

2.    Der Mitgliederversammlung obliegen die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern, Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt wird. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit nicht die Auflösung des Vereins betroffen ist.

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

2.    Der Vorstand ist durch den/die Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch den/die StellverteterIn einzuberufen. Die Einladung hat mindestens vier Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ausnahmsweise genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen nach telefonischer Bekanntgabe.

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des der die Sitzung Leitenden den Ausschlag. 

4.    Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; es besteht eine Aufbewahrungspflicht. 

5.    Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. In begründeten Einzelfällen kann eine angemessene Vergütung durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. 

§ 9 – Überschüsse

Überschüsse dürfen nur für Zwecke entsprechend dieser Satzung verwendet werden.

§ 10 – Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen sind.

§ 11 – Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zur diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 – Datenschutzgrundverordnung - Präambel

Der Städtepartnerschaftsverein Marl-Creil-Pendle verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Organisation des Vereinslebens, der Öffentlichkeitsarbeit). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DESGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zu erfüllen, Datenpannen zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins sicherzustellen, gibt sich der Verein nachstehende Datenschutz-Ordnung.

1.    Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein auf vereinseigenen auf privaten PC’s der berechtigten Funktionsträger des Vereins. 

Die Konformität zu Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Städtepartnerschaftsverein Marl-Creil-Pendle darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (s. Art. 6 Abs. 1b DS-GVO). Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

2.    Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:

•    Vor- und Zuname, Geschlecht-Anschrift (Straße, Hausnummer, Wohnort), Kommunikationsdaten (Telefon, Email ), Geburtsdatum, Bankverbindung SEPA/Lastschriftmandat.

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Städtepartnerschaftsverein Marl-Creil-Pendle intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

3.    Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert, Die archivierten Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen nur zu vereins- und verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahren ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt und nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen vernichtet.

4.     Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein informiert die Tagespresse sowie die sonstigen Publikationen des Städtepartnerschaftsvereins Marl-Creil-Pendle über besondere Ereignisse und Ehrungen. Solche Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 13 – Schlussbestimmungen

Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt am 18.08.2021 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt an verliert die Satzung vom 01.07.2010 ihre Gültigkeit.

Anlage 1: Festlegung des Beitrages – beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2019: Einzelmitgliedschaft 20 Euro jährlich, Familienmitgliedschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaften 25 Euro jährlich und juristische Personen 42 Euro jährlich.

Anlage 2: Zu § 3 der durch die Mitgliederversammlung am 18.08.2021 beschlossenen Satzung:
Städtepartnerschaftsemblem